Für in Deutschland ansässige Unternehmer, welche in anderen EU-Mitgliedstaaten keine umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbringen, können einen Vorsteuervergütungsantrag über das elektronische Portal des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen. Die Antragstellung bis spätestens 30.09. des Folgejahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen. Das Vorsteuervergütungsverfahren ist auch für im EU-Ausland ansässige Unternehmer anzuwenden, wenn sie in Deutschland gezahlte Vorsteuerbeträge wieder erstattet bekommen möchten.
Ein Vorsteuervergütungsantrag im EU-Fall ist für Vorsteuerbeträge, welche im Jahr 2020 gezahlt wurden, bis spätestens 30.09.2021 beim BZSt elektronisch einzureichen. Das BZSt interpretiert die Antragsfrist als sog. Ausschlussfrist. Das bedeutet, sofern ein Antrag erst nach dieser Frist eingereicht wird, ist eine Erstattung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht mehr möglich.
Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass dem Antrag die Rechnungen und entsprechenden Belege als eingescannte Originale vollständig beigefügt werden. Hier gibt es teilweise schon Erleichterungen, da nicht jeder EU-Mitgliedstaat die Belege bereits bei Antragstellung fordert. Auch die bisherige Praxis des BZSt, einen fristgerechten Antrag abzulehnen, weil Angaben oder Belege bis zum Fristende (30.09.) nicht vollständig vorlagen, erteilte glücklicherweise der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 18.11.2020 (Rs. C-371/19, DStR 2020, S. 2671) eine Absage.
Empfehlung: Dennoch sollte zur Vermeidung von Streitigkeiten auf eine vollständige Antragstellung bis zur jährlichen Frist geachtet werden.