Leider kommt es vermehrt dazu, dass unsere im Vereinsregister eingetragenen Vereine vom Bundesanzeiger Verlag entsprechende Gebührenbescheide zugesandt werden. In diesen Bescheiden werden die Jahresgebühren für die Führung des sog. Transparenzregisters in Rechnung gestellt. Die Eintragungen in das Transparenzregister erfolgt automatisch anhand der beim Handelsregister hinterlegten Daten.

Hintergrund

Mit der 4. Geldwäscherichtlinie hat die EU den Mitgliedstaaten vorgegeben, dass jeder Staat die wirtschaftlichen Berechtigten seiner juristischen Personen des Privatrechts (also auch eingetragene Vereine) mittels eines Registers transparent machen muss. Dies hat Deutschland seit 2017 mit dem Geldwäschegesetz und dem Transparenzregister auf nationaler Ebene umgesetzt.

Eine Meldung des wirtschaftlich Berechtigten kann unterbleiben, sofern dieser aus einem anderen öffentlichen Register erkennbar ist. Da der (fiktive) wirtschaftlich Berechtigter bei eingetragenen Vereinen im Regelfall der Vorstand im Sinne des BGB ist und dieser bereits im Vereinsregister eingetragen ist, bedarf es keiner weiteren Meldung an das Transparenzregister. Die Daten aus dem Vereinsregister werden automatisch übernommen und im Transparenzregister eingetragen.

Für die Führung des Transparenzregisters ist in Deutschland die Bundesanzeiger Verlag GmbH zuständig. Für die Speicherung der Daten im Transparenzregisters verlangt der Bundesanzeiger Verlag eine Jahresgebühr zzgl. Umsatzsteuer.

Gebührenbefreiung für Vereine

Für Vereine hat nun der Gesetzgeber eine Gebührenbefreiung für unsere eingetragenen Vereine geschaffen. Allerdings greift diese Gebührenbefreiung nicht automatisch, sondern hierfür ist ein entsprechender elektronischer Antrag beim Bundesanzeiger Verlag einzureichen. Dieser Antrag gilt ab dem Jahr der Antragstellung für die Dauer der Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Das bedeutet, dass bei einem neuen Freistellungsbescheid des Finanzamts auch ein neuer Antrag auf Gebührenbefreiung beim Transparenzregister bzw. beim Bundesanzeiger Verlag gestellt werden muss. Zu beachten ist auch, dass der Antrag nicht rückwirkend gestellt werden.

Zu beachten ist, dass der BSSB e.V. die Auskunft vom Transparenzregister erhalten hat, dass die Meldepflicht auch königlich privilegierte Schützengesellschaften vorzunehmen haben. Da diese in keinem anderen Register, wie z. b. das Vereinsregister, geführt werden, müssen diese Gesellschaften die Eintragung im Transparenzregister selbst vornehmen.

Für den elektronischen Antrag auf Gebührenbefreiung ist eine Registrierung beim Bundesanzeiger Verlag bzw. Transparenzregister vorzunehmen.

Registrierung beim Transparenzregister

Um den elektronischen Antrag auf Gebührenbefreiung vorzunehmen sind folgende Schritte vorzunehmen:

  1. Basis-Registrierung vornehmen
    Starten Sie die Registrierung oben rechts auf der Homepage www.transparenzregister.de.Hierbei werden Stammdaten des Vereins abgefragt.
  2. Erweiterte Registrierung vornehmen
    Nach erfolgter Basis-Registrierung müssen Sie unter “Meine Daten” eine erweiterte Registrierung vornehmen.
  3. Elektronischen Antrag auf Gebührenbefreiung vornehmen
    Sofern Sie die beiden ersten Schritte erledigt haben, können Sie nun einen Antrag auf Gebührenbefreiung beim Transparenzregister stellen. Hierfür benötigen Sie folgende Unterlagen bzw. Nachweise:

    • Aktuelle Bescheinigung des Finanzamts über die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke (also den letzten Freistellungsbescheid)
    • Nachweis über die Identität des Antragsstellers (z. B. Kopie des Personalausweises)
    • Nachweis über die Berechtigung für den Verein den Antrag stellen zu dürfen (z. B. eine Vollmacht oder einen Nachweis über die Vertretungsbefugnis)

Sofern Sie die vorgenannten Unterlagen in digitaler Form vorliegen haben, können Sie in dem Kundenkonto des Transparenzregisters unter “Meine Daten” den Antrag auf Gebührenbefreiung stellen. Diesen finden Sie unter dem offiziellen Titel “Befreiungsantrag gem. § 24 Abs. 1 S. 2 GwG”.

In diesem Bereich haben Sie noch Stammdaten zu Ihnen als Antragssteller und zu Ihrem Verein (Vereinigung nach § 20 GwG) sowie Kontaktdaten anzugeben und die oben genannten Nachweisdokumente hochzuladen. Abschließend müssen Sie den Antrag absenden.

Nach der Übermittlung Ihres Antrags erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail mit einer Vorgangsnummer.