Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz ist am 30.06.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden. Es tritt in wichtigen Teilen bereits am 01.08.2021 in Kraft.

Das Transparenzregister wird mit Wirkung ab 01.08.2021 zu einem Vollregister – dies hat weitreichende Auswirkungen.

Durch das verabschiedete Gesetz wurden unter anderem Vorgaben für den richtigen und erforderlichen Umgang mit dem Transparenzregister nachgebessert sowie auch Erleichtungen zur Gebührenbefreiung für gemeinnützige Organisationen (u.a. Vereine) geschaffen. Hieraus ergeben sich nun auch für Vereine und Verbände nachfolgende Änderungen:

Wegfall der Meldepflichten

Das Transparenzregister wird nicht länger als sog. Auffangregister geführt, sondern als ein sog. Vollregister. Der Vorteil der Vereine ist, dass damit die umfangreichen Meldepflichten entfallen. Es ist nun vorgeschrieben, dass die Angaben aus dem bundesweit geführten Vereinsregister automatisch in das Transparenzregister übertragen werden. Hierdurch wird nun gesetzlich unterstellt, dass die im Vereinsregister als gesetzliche Vertreter nach § 26 BGB eingetragene Vereinsvorstände auch die namentlich für das Transparenzregister benötigten „wirtschaftlichen Berechtigten“ sind. Darüber hinaus wird fiktiv für Vereine und Stiftungen unterstellt, dass es sich um Deutschland als Vereinssitzland handelt, auch eine deutsche Staatsangehörigkeit der eingetragenen Vorstände unterstellt werden kann.

Wichtig: Nur im Falle, dass ein gewähltes und im Vereinsregister als gesetzlicher Vertreter eingetragenes Vorstandsmitglied nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, muss nun eine gesonderte Meldung an das Transparenzregister erfolgen.

Gebührenbefreiung

Erleichtert wurde nun das bisherige Antragsverfahren zur Gebührenbefreiung. Es ist nun nicht mehr erforderlich, dass im Antragsverfahren eine Kopie des aktuellen und noch gültigen Feststellungs- oder KSt-Freistellungsbescheid des Vereinsfinanzamts beim Transparenzregisters mit eingereicht werden muss. Es genügt nun, dass im Antragsverfahren der Verein versichert, dass die erforderlichen Bescheide vorliegen.

Das Transparenzregister wird voraussichtlich bis spätestens 31.03.2022 ein neues und geändertes Antragsformular zur Verfügung stellen. Dies kann anschließend per E-Mail unter gebuhrenbefreiung@transparenzregister.de angefordert werden. Außerdem gibt es wohl eine besondere Fristverlängerung bei Nutzung des neuen Vordrucks für Gebührenbefreiungen, denn die Befreiung kann als Ausnahme für das Vereinsjahr 2021 somit bis 30.06.2022 noch beantragt werden!

Wichtig: Darüber hinaus wurde eine Ermächtigung für das Transparenzregister in der Abgabenordnung (AO) aufgenommen. Hier soll zukünftig die registerführenden Stelle (derzeit der Bundesanzeiger Verlag) die Möglichkeit bekommen beim Vereinsfinanzamt eine entsprechende Bestätigung über den Verein zu erhalten, dass weiterhin gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Das bedeutet, dass im zukünftigen Antragsformular ausdrücklich das Einverständnis des antragsstellenden Vereins ergeben muss, dass man in diese besondere Auskunftserteilung durch das Finanzamt einwilligt (§ 60a Abs. 7 AO -neu-).

Ab dem 01.01.2024 entfällt diese dargelegte Notwendigkeit, einen Gebührenbefreiungsantrag zu stellen! Dies wird dadurch erreicht, dass es ab 2024 beim Bundeszentralamt für Steuern ein Zuwendungsempfängerregister eingerichtet werden soll, mit der umfassenden separaten Erfassung von ausgestellten Spendenbescheinigungen. Durch das neue weitere Register soll auch ein interner Abgleich zum Gemeinnützigkeitsstatus möglich sein.